AGB ARBEITSPLÄTZE UND BÜROS

Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Raumvermietung

Stand: 09.02.2024

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter – The Office Deggendorf, Herrn Ewald Maierhofer – und dem Mieter bzw. der Mieterin über die Überlassung von Räumen oder Arbeitsplätzen in folgendem Gebäude:

Westliche Zwingergasse 8 in 94469 Deggendorf
Erdgeschoss und 1. Obergeschoss

Die AGBs gelten ferner für alle mit der Vermietung zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen des Vermieters, die nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

Änderungen oder Ergänzungen der AGBs, sowie entgegenstehende oder von den AGBs abweichende Vertragsbedingungen des Mieters bzw. der Mieterin gelten nur, wenn der Vermieter deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

Die AGBs gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGBs abweichender Vertragsbedingungen des Mieters bzw. der Mieterin die geschuldeten Leistungen vorbehaltlos ausführt – hiermit ist kein stillschweigendes Anerkenntnis der Geltung der Vertragsbedingungen des Mieters/der Mieterin verbunden.

1.) Vertragsabschluss

Die Kontaktaufnahme des Mieters bzw. der Mieterin über das Kontaktformular, Email oder telefonisch stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot dar.

Erst durch Zustimmung der AGBs, der Hausordnung, sowie der Angebotsannahme durch Anweisung des vereinbarten Betrages kommt ein Vertrag zustande.

Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, es sei denn, in dem Angebot ist etwas anderes bestimmt.

2.) Vertragsgegenstand / Nutzungsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Räumen oder Arbeitsplätzen in Räumen des Objektes einschließlich der zugehörigen Einrichtungs- und sonstigen Ausstattungsgegenstände – Inventar – zur Nutzung im Rahmen der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden gegen Entgelt auf Zeit.

Mietsache ist nach Maßgabe des Mietvertrages:

  • ein nach Typ und Lage im Objekt bestimmter, für den/die Mieter/in reservierter Arbeitsplatz im offenen Co-Working Bereich im Erdgeschoss
  • Ein nach Typ und Lage bestimmter, für den/die Mieter/in reservierter, räumlich abgetrennter Büroraum im 1. Obergeschoss

Zur Mitbenutzung überlassen sind die Mietsachen, sowie die Gemeinschaftsflächen, sofern sie nicht an Dritte vermietet sind.

Zusätzliche Leistungen die vom Vermieter erbracht werden (zusätzliche Möblierung, Equipments usw.) sind Gegenstand einer gesonderten Vergütung.

Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Hiermit wird keine Obhut- oder Haftungsübernahme übernommen, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigungen.

Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.

3.) Übergabe, Übergabeprotokoll

Bei der Übergabe von Räumen, die dem/der Mieter/in zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden – Arbeitsplätze oder Büros – wird auf Verlangen des Vermieters ein Übergabeprotokoll erstellt. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und mit dem Datum der Übergabe zu versehen. In das Übergabeprotokoll ist der Zustand der überlassenen Räume, das Inventar, sowie die festgestellten Mängel aufzunehmen.

Sofern im Übergabeprotokoll nichts Gegenteiliges vermerkt ist, erkennt der Kunde die Räume als vertragsgemäß, bezugsfertig, unbeschädigt, und für seine Zwecke ohne Einschränkung geeignet an, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel.

4.) Vergütung, Fälligkeit, Verzug

Die Höhe der Miete richtet sich nach dem von den Parteien geschlossenen Mietvertrag. In der Miete sind die Betriebs- und Nebenkosten enthalten. Nicht enthalten sind vom Mieter/in zusätzlich in Anspruch genommene Leistungen, die nach Maßgabe einer gesonderten Vereinbarung separat zu vergüten sind.

Die vereinbarte Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt für alle sonstigen laufenden Zahlungen des Mieters / der Mieterin, sofern nicht anderes vereinbart ist.

Die Miete ist unabhängig davon geschuldet, ob der/die Mieter/in die gemieteten Räume nutzt.

Die Miete umfasst nur die Vermietung der Räume für die vereinbarte Zeit, sofern nichts gegenteiliges vereinbart ist.

Kommt der/die Mieter/in mit der Zahlung einer Miete in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Zugang zur Mietsache zu verweigern, bis der/die Mieter/in alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter erfüllt hat. Weitergehende Ansprüche und sonstige Rechte des Vermieters bleiben unberührt.

Der Kunde ist zu einer Minderung der Miete für die angemieteten Arbeitsplätze oder Räume nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung von Miete, die infolge eingetretener Minderung überzahlt worden ist.

Gegen Zahlungsansprüche kann der/ die Mieter/in nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Mieters bzw. der Mieterin unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Mieter, bzw. der Mieterin.

Die Miete, sowie alle sonstigen vereinbarten Zahlungen verstehen sich zusätzlich der jeweiligen Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, sofern die Preise nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgezeichnet sind.

Der Kunde ist verpflichtet, das Co-Working Space ausschließlich für die Erzielung von Umsätzen zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Änderungen in der Art der Tätigkeit des Mieters bzw. der Mieterin, die umsatzsteuerlich relevant sind, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bei Nicht- oder Falschangaben hat der Mieter bzw. die Mieterin den Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Nicht- oder Falschangaben nicht zu vertreten.

Der Vermieter kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Mieter bzw. die Mieterin verpflichtet, den Vermieter jeden durch den Verlust des Vorsteuerabzuges anstehenden Schaden zu ersetzen. Auf entsprechende Anforderungen des Vermieters und/oder der Finanzverwaltung wird der Kunde die entsprechenden Nachweise erbringen.

Sollte der Anteil der Ausschlussumsätze jetzt oder in Zukunft 5 % überschreiten und insofern die Umsatzsteueroption entfallen, verpflichtet sich der Mieter bzw. die Mieterin, ab diesem Zeitpunkt die Bruttoentgelte ohne Ausweisung einer Umsatzsteuer zu bezahlen.

5.) Nutzung der Mieträume und Ausschluss der Untervermietung

Die Nutzung der Arbeitsplätze bzw. der Räumlichkeiten ist nur zu dem vereinbarten Zweck gestattet. Vereinbarter Zweck ist nur eine geschäftliche Nutzung in einem Co-Working Space. Als Mieter/in eines Arbeitsplatzes oder eines Büros ist der Konferenz- und Meetingraum ausschließlich gewerblich zu nutzen – passend zur Nutzung des Arbeitsplatzes oder Büros.

Die Nutzung ist nur mit der vereinbarten Personenzahl gestattet:

  • Arbeitsplatz je eine Person
  • Einzelbüros je eine Person
  • Doppelbüros je zwei Personen
  • Chefbüros bis zu drei Personen

Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet und muss schriftlich beim Vermieter angemeldet werden. In seinem Ermessen liegt die Zustimmung, diese ist schriftlich festzuhalten.

Die Einwilligung ist für die vereinbarte Personenzahl widerruflich erteilt; der Widerruf ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund besteht.

6.) Verhaltensregeln und Hausordnung

Der/die Mieter/in darf an der Mietsache und den dazugehörigen Räumen einschließlich der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände keine Veränderungen vornehmen, insbesondere keine Um- oder Einbauten oder Installationen. Die von dem Mieter bzw. der Mieterin bei Vertragsbeginn vorgefundene oder die vereinbarte Raumstellung und Platzierung des Inventars in der Mietsache und dem sonstigen Objekt ist bindend. Der Mieter oder die Mieterin ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Änderungen vorzunehmen.

Der/die Mieter/in hat die Mietsache, die Allgemeinflächen, das Inventar und das sonstige Objekt pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu Beschädigungen führen könnte.

Der/die Mieter/in hat jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, andere Mieter/innen und Nutzer zu stören, oder die Nutzung anderer Arbeitsplätze zu beeinträchtigen, insbesondere durch Lärm- und Geruchsentfaltung.

In dem gesamten Objekt herrscht Rauchverbot. In allen Bereichen überwacht eine Brandmeldeanlage die Rauchentwicklung im Gebäude. Sollte ein Alarm aus diesem Grund ausgelöst werden ist eine Vertragsstrafe von 500,- € je Verstoß vereinbart – Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

Das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern diese für den Verzehr am selben Tag bestimmt sind; das Lagern und das Zubereiten sind nur in der Küche oder den sonst hierfür vorgesehenen Bereichen gestattet.

Der/die Mieter/in darf keine eigenen Kaffeemaschinen, Öfen, Mikrowellen, Kocher oder ähnliche elektrische Geräte im Objekt anschließen. Für das Zubereiten von Speisen und Getränken stehen ausschließlich die zur Verfügung gestellte Küche und Elektrogeräte zur Verfügung.

Der/die Mieter/in ist für die von ihm/ihr und seinen Nutzern in die Räumlichkeiten mitgebrachten Gegenstände selbst verantwortlich.

Der Vermieter ist berechtigt, weitergehende Regeln zur Nutzung des Objektes im Rahmen einer Hausordnung zu definieren; diese ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung mit dem Mieter bzw. der Mieterin.

Verstößt der/die Mieter/in oder seine Nutzer gegen vorstehende Bestimmungen, kann der Vermieter den hierfür verantwortlichen Personen Hausverbot erteilen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

7.) Mitbenutzung des Internetzugang über WLAN

Der Vermieter unterhält in dem Objekt einen Internetzugang über WLAN und LAN. Der Vermieter gestattet dem/der Mieter/in für die Mietdauer eine kostenlose Mitbenutzung des Internetzugangs. Der/die Mieter/in hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des Internets zu gestatten.

Der Vermieter gewährleistet eine tatsächliche Verfügbarkeit von 96 %, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzugangs für irgendeinen Zweck. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, für den Betrieb des Internets ganz, teilweise oder zeitweise weitere Mitnutzer/innen zuzulassen.

Der Vermieter behält sich vor, nach billigem Ermessen den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste im Internet zu sperren, beispielsweise gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten.

Die Nutzung des Internets erfolgt über eine Zugangssicherung. Der/die Mieter/in verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern.

Der/die Mieter/in verpflichtet sich, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Der/ die Mieter/in wird es außerdem unterlassen, über den Internetzugang

  • sitten- oder rechtswidrige Inhalte abzurufen oder zu verbreiten
  • Internetseiten mit pornographischen Inhalt jeder Art aufzurufen
  • Urheberrechtlich geschützte Güter widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen (insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Filesharing-Programmen)
  • Belästigende, jugendgefährliche, diskriminierende, verleumderische oder bedrohende Inhalte zu versenden oder zu verbreiten
  • Massen-Nachrichten (Spam) oder andere Formen unzulässiger Werbung zu verbreiten.

Verstößt der/die Mieter/in oder seine Nutzer gegen vorstehende Bestimmungen, kann der Vermieter den Zugang des Mieters bzw. der Mieterin beschränken oder sperren.

Der/die Mieter/in stellt dem Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere auf Zahlung von Schadensersatz) frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den/der Mieter/in oder auf einen Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen berühren. Erkennt der/die Mieter/in oder muss er/sie erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, hat er den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.) Bauliche Veränderungen und Renovierungen durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, Bau- und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhalten oder zur Verbesserung der überlassenen Mietsache oder des sonstigen Objektes im Innen- und Außenbereich erforderlich sind. Der Vermieter wird sich darum bemühen, dass derartige Maßnahmen nicht zur Unzeit erfolgen.

9.) Betreten der Mietsache durch den Vermieter

Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der allgemeinen Öffnungszeiten des Objekts und bei Gefahr in Verzug, zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten, ohne vorherige Unterrichtung.

10.) Haftung des Mieters/Mieterin, Freistellung des Vermieters durch den/der Mieter/in

Der/die Mieter/in haftet gegenüber dem Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern keine strengere Haftung vereinbart worden ist. Für ein Verschulden seiner Nutzer haftet der/die Mieter/in wie für eigenes Verschulden.

Bei der Vermietung des Konferenz- und Meetingsraums für eine Veranstaltung des Mieters bzw. der Mieterin hat dieser zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies betrifft:

  • BImSChG
  • Rechtsverordnung (TA-Lärm)
  • Lärmgrenzwerte (tags und nachts)

Der/die Mieter/in stellt den Vermieter bei Verstößen von allen Ansprüchen Dritter und für deren Abwehr anfallender Kosten auf erstes Anfordern frei, es sei denn der/die Mieter/in hat den Verstoß nicht zu vertreten.

Sofern der Vermieter für den/die Mieter/in Post annimmt, bearbeitet, verwahrt, oder versendet, stellt der/die Mieter/in den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter und für deren Abwehr anfallenden Kosten auf ersten Anfordern frei, die diese gegen den Vermieter aufgrund des Inhalts der Post erheben.

11.) Haftung des Vermieters gegenüber des Mieters bzw. der Mieterin

Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen.

Der Vermieter leistet keine Gewähr dafür, dass die überlassenen Räumlichkeiten der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstättenrichtlinie oder anderen arbeitsrechtlichen oder den Geschäftsbetrieb des Mieters bzw. der Mieterin sonst betreffenden Vorschriften entsprechen.

Der Vermieter leistet bei der Vermietung des Konferenz- und Meetingraums keine Gewähr für die Erteilung und den Fortbestand der für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Konzessionen oder sonstigen Verwaltungsakte.

Der Vermieter haftet nicht für das Verhalten des Mieters bzw. der Mieterin (Tun oder Unterlassen), sowie das ihrer Erfüllungsgehilfen. Der Vermieter haftet nicht für das Verhalten Dritter.

Der Vermieter haftet dem/der Mieter/in nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Übernahme von Garantieren, bei Arglist, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter/in bei (einfach oder leicht) fahrlässigem Verhalten nur, wenn

  • eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden)
  • Ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflicht)

Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit:

  • Außer bei einer Haftung für Personenschäden, sowie für Pflichtverletzung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal auf die vom Mieter/in im Rahmen des Vertrages zu leistende Bruttogesamtvergütung.

Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

12.) Vertragsbeendigung, Kündigung, Ausschluss der stillschweigenden Verlängerung

Ist der Mietvertrag für einen Arbeitsplatz oder Büro auf bestimmte Zeit geschlossen, ist während dieser die ordentliche Kündigung wechselseitig ausgeschlossen.

Ist der Mietvertrag für ein Arbeitsplatz oder Büro auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Besteht der wichtige Grund in einem vertragswidrigen Verhalten (Tun oder Unterlassen), ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Abhilfefrist bzw. Abmahnung sind entbehrlich, wenn der/die Mieter/in eine Änderung seines Verhaltens endgültig ernsthaft verweigert, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Ein wichtiger Grund liegt für den Vermieter insbesondere vor, wenn:

  • eine unbefugte Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung vorliegt
  • Bei Verstoß gegen die Nutzungs- und Verhaltensregeln
  • Der Vermieter von Umständen Kenntnis erlangt, nach denen sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben
  • Ein Arbeitsplatz / Büro / Konferenz- und Meetingraum unter irreführender oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen gebucht worden ist, insbesondere über die Person des Veranstalters oder Zwecks
  • Aufgrund von Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass die in dem Konferenz- und Meetingsraums geplante Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Objektes oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährdet.

Die Vorschrift des § 545 BGB zur stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses findet keine Anwendung. Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, verlängert sich das Mietverhältnis daher nicht auf unbestimmte Zeit.

13.) Pflichten bei Beendigung, Ersatzvornahmekosten

Der/die Mieter/in hat bei Beendigung des Vertrages die Mietsache vollständig geräumt, besenrein, in mangelfreien und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Kommt der/die Mieter/in den Pflichten nicht nach, kann der Vermieter ohne vorherige Mahnung den geschuldeten Zustand auf Kosten des Kunden herstellen; in diesem Fall schuldet der/die Mieter/in zusätzlich eine Servicepauschale in Höhe von 20% der Netto-Herstellungskosten.

Dem Mieter bzw. der Mieterin bleibt der Nachweis offen, dass der Vermieter geringe Aufwendungen hatte.

Zurückgelassene Gegenstände werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters bzw. der Mieterin entfernt und einlagert. Ist die Entfernung oder Einlagerung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Vermieter die Gegenstände in der Mietsache belassen und für die Dauer des Verbleibs die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung berechnen.

Gibt der/die Mieter/in die Mietsache bei Vertragsbeginn nicht in vertragsgemäßen Zustand zurück, ist Nutzungsentschädigung geschuldet. Diese beträgt mindestens die vereinbarte Miete.

14.) Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformklausel

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 BGB bleibt unberührt.

Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen der AGBs, die zwischen dem Vermieter und dem/der Mieter/in geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

Die gilt ebenfalls für diese Klausel. Nicht die Textform wahrende Änderung sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Klausel unberührt.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Co-Working Space in 94469 Deggendorf.

Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Geschäftssitz des Co-Working Space.

15.) Datenschutzhinweise

Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetz ist – The Office Deggendorf – Herr Ewald Maierhofer, hello@the-o-deggendorf.de.

Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung des Vertrages werden vom Vermieter Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.

Soweit der/die Mieter/in oder Interessent/in personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt hat, werden dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung, -übergabe oder -beendigung und/oder dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der/die Mieter/in oder Interessent/in zuvor eingewilligt hat. Soweit der Vermieter Dritte in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist, wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist, oder wenn der/die Mieter/in oder Interessent/in seine Einwilligung zur Speicherung der Daten widerruft.

Sollte der/die Mieter/in oder Interessent/in mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird der Vermieter auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung die Löschung, Korrektur, oder Sperrung der Daten veranlassen. Auf Wunsch des/der Mieters/in oder Interessent/in wird unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die der Vermieter über ihn gespeichert hat, gegeben.

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für Auskünfte, Berechtigung, Sperrung oder Löschung der Daten genügt eine einfache Nachricht. Dazu können die angegebenen Kontaktdaten verwendet werden, ohne das andere Kosten als Übermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen.